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Gesellschafter-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht auch bei mittelbarer Beteiligung über eine Holding

Der sozialversicherungsrechtliche Status von Gesellschafter-Geschäftsführern wird regelmäßig geprüft. Hierbei kommt es oft zu Nachforderungen von Sozialabgaben. Dies zeigt auch ein aktueller Fall, der es bis vor das Bundessozialgericht geschafft hat.

Hintergrund: In den turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird auch untersucht, ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Letztlich kommt es auf die Beteiligungshöhe an und ob er die Möglichkeit hat, Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Diese Fragen werden auch in Konzernstrukturen geprüft, so wie in folgendem Urteilsfall:

Sachverhalt

Gesellschafter einer GmbH waren eine Holding-GmbH zu 50 % sowie eine weitere natürliche Person. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war A. An der Holding-GmbH waren A und seine Ehefrau zu jeweils 50 % beteiligt. Sie waren auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. In beiden Gesellschaften konnten Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. 

Die DRV wertete die Tätigkeit des A für die GmbH als abhängige Beschäftigung und forderte rund 43.000 EUR Sozialabgaben nach. Weder Einspruch noch Klage konnten daran etwas ändern und auch das Bundessozialgericht bestätigte die Sozialversicherungspflicht. 

Ausschlaggebend war die Frage, ob A in der Lage war, Weisungen gegen sich als Geschäftsführer in der GmbH zu verhindern. Das war in dieser Konstellation nicht der Fall, u. a. auch deshalb, weil er nicht mehr als 50 % der Holding-Anteile hielt und er durch die gleichberechtigte Entscheidungsbefugnis seiner Ehefrau Beschlüsse nicht verhindern konnte. Damit lagen alle Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung vor.  

Beachten Sie: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.