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Arbeitsunfähigkeit: Elektronische Rückmeldungen ab 2025 erweitert

Seit 2023 gilt bereits das verpflichtende eAU-Verfahren. Ab 2025 gibt es weitere Rückmeldegründe und Änderungen im Datenaustausch mit den Krankenkassen.

Ab 1.1.2025 erhalten Arbeitgeber von den Krankenkassen auch Rückmeldungen z. B. über Reha-Maßnahmen, teilstationäre Maßnahmen, Ende eines Krankenhausaufenthaltes etc. Für mehr Transparenz soll auch die übersichtlichere Struktur der Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, sorgen.

Praxistipp: In der Regel nutzen Arbeitgeber für die Lohnabrechnungen entsprechende Programme, welche die neuen Rückmeldegründe automatisch umsetzen.