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Steuerfreie Pauschalen für das Laden von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen ab 2026 gestrichen

Mit Schreiben vom 11.11.2025 hat das BMF die steuerfreien Pauschalen für das Laden von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen am privaten Stromanschluss ab 01.01.2026 gestrichen. Hier müssen nun zwingend die tatsächlichen Strommengen nachgewiesen werden. Im BMF-Schreiben heißt es dazu:

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.

Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gilt Folgendes:

Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten:

Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.

Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Sollten demnach Mitarbeiter die tatsächlichen Strommengen nicht nachweisen können, weil weder Wallbox noch Fahrzeug den Ladestrom messen, stellt eine pauschale Erstattung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.