Die private Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt wird.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden Firmenwagen, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, kann jedoch laut Bundesfinanzhof (BFH) erschüttert werden. Dazu reicht es allerdings nicht aus, dass lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Anders sieht es aus, wenn für private Fahrten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung des Firmenwagens sprechende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es sei nicht ordnungsgemäß. Dies hat der BFH ausdrücklich klargestellt.
Hinweis: Der BFH hat den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.